Forschungszulage

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Inhaltsangabe
Forschungszulage

Die Forschungszulage wird noch attraktiver

Inhalt

Seit 2020 ergänzt das Forschungszulagengesetz (FZulG) die Förderlandschaft in Deutschland durch eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Die Forschungszulage (FZul) fördert innovative Projekte aller KSt-/ESt-Pflichtigen besonders unbürokratisch und niedrigschwellig – und dies sogar rückwirkend.
Das im Kabinett abgestimmte Wachstumschancengesetz wird voraussichtlich kurzfristig beschlossen. Es beinhaltet eine deutliche Stärkung dieses erfolgreichen Förderinstruments

Aus dem Entwurf vom 28. August 2023:

  • Bisher galt eine maximale Bemessungsgrenze von 4 Mio. €, dies war befristet bis 2026. Geplant ist nun eine dauerhafte Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €. Die maximal erreichbare FZul pro Jahr erhöht sich damit von 1 Mio. € auf 3 Mio. €.
  • KMUs können einen Bonus von 10 % auf die Förderquote beantragen.
  • Das Entgelt für Auftragsforschung soll zukünftig zu 70 % der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden – bisher war dies auf 60 % beschränkt.
  • Bislang sind ausschließlich Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung förderfähig. Geplant ist nun, auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen – dann können also auch bspw. Labor- und Testgeräte, Prüfstände, Hard- und Software oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden. Angesetzt werden kann hier die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich für das Projekt verwendet oder hierfür neu angeschafft werden müssen, sie müssen jedoch zwingend für das Projekt erforderlich sein und dürfen ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden.
  • Die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können nun mit 70 € (bislang 40 €) pro Stunde angesetzt werden.

Sofern das Wachstumschancengesetz in der geplanten Fassung verabschiedet wird, sollen die o.g. Änderungen für alle Aufwendungen gelten, die nach dem 31.12.2023 entstehen.

Das Instrument der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung hat sich in den letzten drei Jahren bewährt und ist in der Industrie angekommen. Eine Zwischenbilanz aus dem GEWI-Team finden Sie hier.

Durch das Wachstumschancengesetz wird die Förderung noch attraktiver und zum unverzichtbaren Bestandteil der Finanzierungsstrategie von innovativen Unternehmen. Nutzen Sie diese Chance und sprechen GEWI an – wir unterstützen Sie dabei, das Potenzial effizient und zielgerichtet auszuschöpfen.

Als langjähriger Fördermittelberater unterstützen wir Sie gerne Full Service bei der Beantragung der Fördergelder, insbesondere Zuschüsse und Forschungszulage FZul. Sie benötigen weitere Informationen? Rufen Sie uns an unter 02103 – 789060 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular unter: www.gewi.de/kontakt; wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf Ihre Nachricht.
Übrigens: viele weitere Förderinformationen finden Sie in unserer Förderdatenbank www.gewi.de/newscenter

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