Staatliche Subventionen von EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem EU-Beihilferecht und sind grundsätzlich verboten, um den Wettbewerb nicht zu verzerren. In Ausnahmefällen können sie gewährt werden, unterliegen aber dann der „Anmelde- und Stillhalteerfordernis“ (staatliche Beihilfen sind bei der EU-Kommission anzumelden und dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie genehmigt wurden). Von dieser „Anmelde- und Stillhalteerfordernis“ gibt es jedoch Ausnahmen. Geringfügige Beihilfebeträge sind von der Anmeldepflicht befreit. Die Regelungen zu diesen geringfügigen Beihilfen finden sich in den De-minimis-Verordnungen.
Mit dem Auslaufen der De-minimis Verordnungen zum 31. Dezember 2023 gelten seit dem 1. Januar 2024 zwei neue De-minimis Verordnungen mit Änderungen der allgemeinen Regeln für geringfügige Beihilfen und für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI).
De-minimis Verordnungen: Welche Änderungen gibt es?
Die wichtigste Änderung ist die Anhebung der Höchstbeiträge für De-minimis-Beihilfen von zuvor 200.000 Euro auf 300.000 Euro. So kann ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 300.000 Euro erhalten, ohne dass das Anmeldeerfordernis greift.
Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Einführung eines zentralen Registers ab dem 1. Januar 2026 dar, in dem Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden müssen.
Für geringfügige Beihilfen im Bereich der DAWI-Dienstleistungen gilt ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls eine Erhöhung der Höchstbeträge. Unternehmen dürfen nun in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat insgesamt bis zu 750.000 Euro an DAWI-Beihilfen gewährt werden anstatt wie bisher 500.000 Euro.
Zudem müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 auch DAWI-De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister erfassen.
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